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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  

§ 1 GELTUNG, ERFÜLLUNG
[1] Die PROLICHT GmbH („PROLICHT“) mit Sitz in Götzens, Tirol, Österreich, produziert und verkauft hochwertige Leuchten und individuelle Beleuchtungssysteme („WARE/N“) in die ganze Welt.
[2] Jeder Verkauf an ihre Kunden („KUNDE/N“) erfolgt ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“). Diese AGB werden dem KUNDEN zu jedem Angebot beigelegt und stehen auf der Homepage von PROLICHT in verschiedenen Sprachen zum Download bereit.
[3] Alle Vereinbarungen, die zwischen PROLICHT und dem KUNDEN getroffen werden, sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
[4] (Außendienst)Mitarbeiter und Handelsvertreter von PROLICHT sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen für PROLICHT zu machen, die von diesen AGB abweichen. Hierzu sind schriftliche Individualvereinbarungen von vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer oder Prokurist) der PROLICHT erforderlich.
[5] Sollte der KUNDE im Zuge der Bestellung auf seine AGB verweisen und PROLICHT den Verkauf dennoch vornehmen, bedeutet dies nicht eine Annahme der AGB des KUNDEN. Vielmehr erklärt sich der KUNDE mit der Bestellung und widerspruchslosen Entgegennahme der Auftragsbestätigung („AB“) (siehe § 2 [4]) damit einverstanden, dass dem Kaufvertrag ausschließlich die AGB von PROLICHT zugrunde liegen.
[6] Der KUNDE nimmt zur Kenntnis, dass PROLICHT den Vertrag und/oder einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf mit ihr verbundene Unternehmen übertragen und seine Verpflichtungen durch diese erfüllen lassen kann. Hierzu ist kein Einverständnis des KUNDEN erforderlich.


§ 2 ANGEBOTE, VERTRAGSSCHLUSS
[1] PROLICHT reagiert auf Anfragen von KUNDEN mit der Zusendung von grundsätzlich unverbindlichen Angeboten.
[2] Angebote sind nur ausnahmsweise dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich von PROLICHT als verbindlich bezeichnet werden.
[3] Die Bestellung ist für den KUNDEN sofort verbindlich, sein einseitiger Rücktritt vom Vertrag (Storno) ist ausgeschlossen.
[4] PROLICHT behält sich die Annahme der Bestellung vor. Diese erfolgt durch die Zusendung einer schriftlichen AB. Der Umfang des Vertrages wird ausschließlich durch diese AB bestimmt; sie gibt den Inhalt des Kaufvertrages wieder.
[5] Der KUNDE ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob die AB der Bestellung entspricht. Weicht der Inhalt der AB von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des KUNDEN zum geänderten Inhalt als gegeben, falls er der AB nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Erfolgt kein zeitgerechter Widerspruch oder eine Korrektur seitens des KUNDEN, gelten allfällige Abweichungen in der AB als akzeptiert.
[6] Besondere Vorgaben des KUNDEN wie bspw. Lieferfristen, Termine, Rabatte, abweichende Lieferadresse, Sonderwünsche bzw. Sonderausfertigungen etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von PROLICHT im Rahmen der AB ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
[7] Muster sind unverbindlich und grundsätzlich kostenpflichtig, außer anderslautend vereinbart.
[8] Konstruktionen können von PROLICHT auch nach Vertragsschluss geändert werden, soweit dies mit den Kundenvorgaben vereinbar oder die Abweichung nur geringfügig ist.

§ 3 SONSTIGE LEISTUNGEN: PLANUNGSLEISTUNGEN, NOTLICHTFUNKTION
[1] PROLICHT kann im Zusammenhang mit der Lieferung ihrer WAREN im Vorfeld die Dienstleistung der Entwurfsplanung anbieten. Hierunter ist eine unverbindliche Ausführungsempfehlung für die Positionierung der Leuchten beim KUNDEN zu verstehen. Diese Leistung erfolgt ausschließlich auf Basis der vom KUNDEN zur Verfügung zu stellenden (ungeprüften) Dateien und Maße.
[2] Die Entwurfsplanung ist keine exakte Ausführungsplanung und daher auch nicht für die Installation im Anschluss geeignet. Sie ist als reine Empfehlung/Anregung für einen finalen Ausführungsplan und die konkrete Umsetzung bzw. Installation vor Ort, jedenfalls vom jeweiligen Professionisten am Naturmaß zu prüfen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Umsetzbarkeit der Ausführungsempfehlung wird seitens PROLICHT keine Haftung übernommen.
[3] WAREN können mit einer Notlichtfunktion angeboten werden. Die WAREN sind aber grundsätzlich keine Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22. Werden Notleuchten im Sinne der EN 60598-2-22 angefragt, sind zusätzliche kostenpflichtige Prüfungen durchzuführen, die dem KUNDEN in Rechnung gestellt werden.


§ 4 UMTAUSCH, RÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT
[1] Alle WAREN werden grundsätzlich individuell auftragsbezogen gefertigt. Aus diesem Grund ist eine Rückgabe, ein Umtausch oder eine Änderung nach Bestellung (auch hinsichtlich Liefertermins und Lieferort) grundsätzlich ausgeschlossen.
[2] PROLICHT haftet nicht für eine unmögliche oder verzögerte Lieferung bedingt durch Ursachen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen („Höhere Gewalt“): z.B. Unfall, Krieg, terroristische Handlungen, Epidemie, Pandemie, zivile Unruhen, Ausfall von Kommunikationseinrichtungen, Naturkatastrophen, staatliche Handlungen oder Unterlassungen, Änderungen von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften, Streiks, bei unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarem Energie- und Rohstoffmangel, Import- und Exportrestriktionen, behördlichen Verfügungen und ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die PROLICHT oder den Zulieferern von PROLICHT die Leistung nachträglich erschweren oder unmöglich machen. In diesem Fall wird PROLICHT von seiner Leistungspflicht ohne Kostenfolgen frei.
[3] Treten nach Vertragsschluss Ereignisse (bspw. Erhöhung der Rohstoffpreise, Transportkosten etc.) ein, welche die Erfüllung des Vertrages zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend ermöglichen, steht es PROLICHT frei, vom Vertrag ohne Kostenfolgen zurückzutreten.
[4] Müsste bei Lieferengpässen auf alternative Lieferanten bzw. Rohmaterialien zurückgegriffen werden, so kann der KUNDE dies nur verlangen, wenn auch die entsprechenden Kosten vom KUNDEN übernommen werden.


§ 5 TERMINE, LIEFERUNG, TRANSPORT, VERZUG
[1] Die auf der Homepage, Katalogen usw. genannte Zusicherung von bestimmten Lieferterminen oder -fristen sowie von bestimmten Produktionszeiten ist unverbindlich und auslastungsabhängig.
[2] Die Lieferung erfolgt – soweit in der AB nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist – EXW gemäß der Incoterms® (International Commercial Terms) und mit dem in der AB angegebenen Datum der Lieferung ab Werk.
[3] In der Bestellung oder AB genannte Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern in der AB nichts anderes angeführt wird.
[4] Bei einem in der AB bestätigten Liefertermin handelt es sich immer um den Zeitpunkt der Versendungsbereitschaft ab Werk.
[5] PROLICHT ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
[6] Eine vereinbarte Lieferfrist oder ein vereinbartes Lieferdatum kann jedenfalls nicht vor Erhalt einer entsprechenden Deckungszusage der Kreditversicherung (siehe § 6 [3]) bzw. Einlangen des vorauszuzahlenden Betrages zu laufen beginnen.
[7] Für behördlich verursachte Verzögerungen bei der Ausfuhr in Drittländer ist PROLICHT nicht verantwortlich.
[8] Mitgelieferte Verpackungen sowie die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung gehen mit Lieferung auf den KUNDEN über.
[9] Soweit nichts anderes in der AB schriftlich vereinbart ist, sind alle Transport-, Versicherungs-, Zollabwicklungskosten, etc. vom KUNDEN zu tragen. Von den Preisen nicht umfasst sind das Abladen und Vertragen der WARE.
[10] Holt der KUNDE die WAREN nicht zur vereinbarten Leistungsfrist, so kommt der KUNDE in Annahmeverzug. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist PROLICHT – unbeschadet weitergehender Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen oder die WAREN auf Gefahr und Kosten des KUNDEN nach eigenem Ermessen einzulagern. PROLICHT ist berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der WAREN auf den KUNDEN über.
[11] Soweit Leistungsfristen als verbindlich vereinbart werden, gilt Folgendes: Bei Verzug des KUNDEN mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung verlängern sich alle Leistungsfristen um die Verzugsdauer. Leistungsfristen verlängern sich bei von PROLICHT nicht zu vertretenden Umständen und bei höherer Gewalt (siehe § 4 [2]) angemessen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird PROLICHT dem KUNDEN umgehend mitteilen. Dauert das Lieferhindernis länger als drei Monate, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt berechtigt.
[12] (Verzugs)Schäden ersetzt PROLICHT grundsätzlich nur nach Maßgabe der Regelungen in § 8. Im Übrigen gilt: hat PROLICHT die Nichteinhaltung eines von ihr in der AB verbindlich zugesagten Liefertermins zu vertreten und kann der KUNDE nachweisen, dass ihm hieraus ein (im Sinne des § 8 ersatzfähiger) Schaden entstanden ist, so kann der KUNDE maximal eine Entschädigung in der Höhe von 0,5% pro Woche des andauernden Lieferverzugs, insgesamt jedoch höchstens in der Höhe von 5% des Nettopreises der vom Verzug betroffenen Lieferung, verlangen.


§ 6 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
[1] Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten Preise ex Works (EXW) Herstellungsort gemäß Incoterms© exklusive Umsatzsteuer und Transportkosten sowie exklusive allfälliger Einfuhrkosten und Zölle.
[2] Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe fällig und ist in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union ist PROLICHT berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn der KUNDE nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis an PROLICHT sendet.
[3] PROLICHT liefert auf Rechnung mit Zahlungsziel sofern der KUNDE bei der Kreditversicherung von PROLICHT gegen einen Zahlungsausfall versichert werden kann. Im Fall der erfolgreichen Versicherung sind die Rechnungen (bis zum Erreichen des Kreditlimits) innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Lehnt die Kreditversicherung eine Deckung ab, wird die Lieferung nur gegen Vorauskasse durchgeführt. In diesem Fall ist der Eingang des Kaufpreises für die Lieferung bzw. den Produktionsbeginn Voraussetzung.
[4] Rechnungen sind durch den KUNDEN unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen. Nach Fälligkeit ist eine Korrektur ausgeschlossen und gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt.
[5] Für Zahlungsverzug werden fixe Verzinsungen in Höhe von 12% p.a. vereinbart.
[6] Befindet sich der KUNDE in Zahlungsverzug, ist PROLICHT befugt, alle Forderungen gegen den KUNDEN sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Lieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen aus allen Verträgen mit dem KUNDEN ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber von bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
[7] Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

 

§ 7 TRANSPORTSCHADEN, MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG
[1] Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel, im Zeitpunkt der Übergabe der WARE, beträgt 24 Monate nach Auslieferung (ab Werk).
[2] Etwaige Transportbeschädigungen und/oder -verluste sind durch den KUNDEN sofort bei der Anlieferung im Beisein des Transporteurs festzustellen, zu dokumentieren (z.B. Fotos) und PROLICHT schriftlich anzuzeigen, ansonsten geht der diesbezügliche Schaden zulasten des KUNDEN. Diese Pflichten treffen den KUNDEN auch, wenn die Lieferung auf Wunsch des KUNDEN an einen Dritten erfolgt und sind sohin auf diesen Dritten zu übertragen.
[3] Der KUNDE (oder ein beauftragter Dritter) muss die gelieferte WARE nach Anlieferung auf (sonstige) Mängel (bzgl. Transportschäden siehe § 7 [2]) untersuchen. Offene Mängel, Falschlieferungen oder Mängel, die im Rahmen einer sachgemäßen und sorgfältigen Untersuchung hätten festgestellt werden können, sind PROLICHT unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung/Abholung der WARE, per E-Mail an die Reklamationsabteilung iRun unter irun@prolicht.at anzuzeigen („MÄNGELRÜGE“). Versteckte Mängel müssen PROLICHT unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen ab Entdeckung, angezeigt werden. Nach erfolgter MÄNGELRÜGE ist auf weitere Instruktionen der Reklamationsabteilung iRun zu warten. Unterlässt der KUNDE die rechtzeitige MÄNGELRÜGE, gilt die WARE als mangelfrei genehmigt und abgenommen.
[4] Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Gewährleistung, einschließlich des Vorliegens des Mangels im Übergabezeitpunkt, des Zeitpunkts der Mangelfeststellung und der Rechtzeitigkeit der MÄNGELRÜGE treffen den KUNDEN.
[5] Darstellungen und Visualisierungen auf der Homepage, im Produktkonfigurator, in Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Verkaufsunterlagen sind zur besseren Veranschaulichung gedacht und unverbindlich. Sie stellen keine detailgetreue Darstellung der WAREN und Abweichung der WAREN von diesen Visualisierungen, daher keinen Mangel dar. Eine Haftung für Druckfehler oder -mängel ist ausgeschlossen. Änderungen und Konstruktionsverbesserungen, insbesondere im Sinne des technischen Fortschritts, sind vorbehalten.
[6] Wird die WARE von PROLICHT aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des KUNDEN angefertigt, so beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung auf die Ausführung gemäß diesen vom KUNDEN beigestellten Angaben. Eine Überprüfung der Angaben des KUNDEN erfolgt nicht.
[7] Der Ersatz von Mängeln bzw. Mängelfolgeschäden im Rahmen von Gewährleistung, Haftung und Garantie unterliegt (neben den Haftungsbeschränkungen in § 8) folgenden Ausschlüssen bzw. Einschränkungen:
a. Gewährleistung erfolgt ausschließlich, wenn die Montage/Instandsetzungen durch ein konzessioniertes Elektrotechnikunternehmen vorgenommen wurde.
b. Einbauleuchten dürfen grundsätzlich nicht in gelochte Gipskartonplatten bzw. Lochplatten montiert werden.
c. Die WAREN sind für den Einsatz bei einer Raumtemperatur von 10°C bis 30°C konzipiert. Zusätzliche Umwelteinflüsse, welche abweichende Temperaturen hervorrufen, wie z.B. spezielle Einbau- und Montagesituationen bzw. Umgebungsbedingungen, die PROLICHT unbekannt waren (z.B. beengter Raum, Nähe zu Heizungen, direkte Sonneneinstrahlung etc.) aber auch bestimmte chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder erhöhte Luftfeuchtigkeit, Überspannung, Staub, Strom- oder Netzschwankungen, oxidierte Oberflächen, etc. können die Funktionsfähigkeit der WAREN beeinträchtigen und bilden keinen Mangel im Sinne der Gewährleistung. Es obliegt dem KUNDEN, PROLICHT über Einsatzort und dortige Einflüsse zu informieren.
d. Nicht erfasst werden Änderungen oder Instandsetzungen an der WARE, die ohne Zustimmung von PROLICHT vorgenommenen wurden und Fehler oder Störgeräusche bedingt durch unsachgemäße Einwirkung, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten und Fehlbedienung.
e. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die WAREN vom KUNDEN nicht sachgerecht benutzt bzw. mit ungeeigneten (z.B. nicht von PROLICHT stammenden oder nicht den Betriebsanleitungen entsprechenden) Teilen verbunden oder in solche eingebaut werden.
f. Geringfügige Veränderungen bzw. Abweichungen von der Sollbeschaffenheit (geringfügiger Mangel) oder geringfügige Abweichungen von Abbildungen oder Angaben in Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen, die für den Wert oder Gebrauch der WARE unerheblich sind sowie Oberflächenschäden auf weniger als 5% der Gesamtoberfläche der Leuchte begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
[8] Die natürliche bzw. übliche Abnutzung bzw. Verschleiß sowie Verschleißteile (z.B. Batterien) sind nicht von der Gewährleistung umfasst. Folgende Ausfälle bzw. Veränderungen gehören zur üblichen Abnützung und stellen jedenfalls keinen Reklamationsgrund dar:
a. Lebensdauerangabe L70B10 für LED-Module:
— Ausfälle im Rahmen der sog. Nennausfallsrate: bei elektronischen Betriebsgeräten bzw. Bauteilen wie LED-Modulen beträgt die mittlere Nennausfallsrate 0,2%/1000 Betriebsstunden.
— Gewöhnliche Veränderungen bei LED Modulen: Lichtstromrückgang bis zu einem Wert von 0,6%/1000 Betriebsstunden.
b. Lichtstrom, Lichtfarbe und Leistung unterliegen bei einem neuen LED-Modul einer Toleranz von +/- 10%.
c. Alterung von Kunststoffteilen: Aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses kann sich z.B. Polycarbonat und PMMA verfärben und verspröden.
[9] Nach Erhalt der rechtzeitigen MÄNGELRÜGE kann PROLICHT die Zusendung der WARE zur Überprüfung des behaupteten Mangels verlangen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die Kosten des Transports übernimmt PROLICHT, soweit bei der folgenden Überprüfung ein Mangel im Übergabezeitpunkt im Rahmen der Gewährleistung festgestellt wird. Bei unbegründeter Mängelanzeige trägt der KUNDE die Kosten für den PROLICHT durch die Überprüfung entstandenen Aufwand (Transport, Kosten der Überprüfung, usw.).
[10] Bei Nachweis eines Mangels durch den KUNDEN erfolgt nach Wahl von PROLICHT kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder angemessene Minderung des Kaufpreises. Fehlmengen werden nachgeliefert.
[11] Bei Nachlieferungen von LED-Modulen kann es aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms und der Lichtfarbe von Produkten zu Abweichungen in den Lichteigenschaften gegenüber den Ursprungsprodukten kommen.
[12] Rechnungen für vorgenommene Reparaturen werden nur dann anerkannt, wenn diese Kosten PROLICHT vorher schriftlich mitgeteilt und eine Kostenübernahme durch PROLICHT vorab schriftlich bestätigt wurde.
[13] Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Dies gilt nicht für den Austausch der WARE.
[14] Das Recht des KUNDEN, Ansprüche aus Mängeln (gerichtlich) geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängel durch PROLICHT.

 

§ 8 HAFTUNG
[1] PROLICHT haftet für Schäden grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, jegliche darüberhinausgehende vertragliche Haftung (insbes. die Übernahme von Vertragsstrafen) ist ausgeschlossen.
[2] Weiters ist die Haftung von PROLICHT außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wie folgt beschränkt:
a. Die Haftung ist auf Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folge- und (reinen) Vermögensschäden, nicht erzielten Gewinnen, Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den KUNDEN. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden im Rahmen der Gewährleistung, also auch alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit, Hebevorrichtungen) und entgangene Gewinne. Insoweit verpflichtet sich der KUNDE dazu, PROLICHT von jedweden Ansprüchen seiner Kunden resultierend aus (Mangelfolge)Schäden freizustellen, sofern nicht ein vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverstoß von PROLICHT gegeben ist.
b. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. (Schaden-)Ersatzansprüche des KUNDEN gegenüber PROLICHT, die auf Vertragsstrafansprüche der Abnehmer des KUNDEN zurückgehen, sind für die PROLICHT in keinem Fall vorhersehbar und vertragstypisch in vorstehendem Sinn.
c. Überdies ist die Haftung von PROLICHT pro Schadensfall mit der Höhe des jeweiligen Netto-Auftragswerts (Einzelauftrag, der die mangelhafte WARE enthält) beschränkt.
d. Soweit der Schaden durch eine vom KUNDEN für den betreffenden Schadenssachverhalt abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet PROLICHT nur für etwaig damit verbundene Nachteile des KUNDEN, z.B. höhere Versicherungsprämien. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungsdeckung hat der KUNDE PROLICHT auf Nachfrage nachzuweisen.
[3] Bei Nichteinhaltung allfälliger (behördlicher oder von PROLICHT vorgegebener) Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise) ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
[4] Im Übrigen gelten die in § 7 [5], § 7 [6], § 7 [7] und § 7 [8] dieser AGB genannten Einschränkungen. In diesen Fällen ist eine Haftung PROLICHTs ausgeschlossen.
[5] Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern des KUNDEN zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.
[6] Wird PROLICHT aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere aufgrund Produkthaftung, von Dritten in Anspruch genommen, tritt der KUNDE in die Haftung insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für Maßnahmen des KUNDEN zur Schadensabwehr, z.B. Rückrufaktionen, ist die Haftung PROLICHTs – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.
[7] Das Recht des KUNDEN, Schadenersatzansprüche (gerichtlich) gegenüber PROLICHT geltend zu machen, verfällt drei Monate nach schriftlicher Zurückweisung durch PROLICHT.

 

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT, URHEBERRECHTSVORBEHALT, VERSCHWIEGENHEIT
[1] Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages und allfälliger Verzugszinsen, bleibt die gelieferte WARE Eigentum von PROLICHT. Im Fall der Weiterveräußerung hat der KUNDE die WAREN bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt).
[2] Der KUNDE garantiert, dass für den Fall, dass PROLICHT aufgrund von Entwürfen und Spezifikationen oder mit Waren/Materialien des KUNDEN produziert, der KUNDE uneingeschränkter Rechtsinhaber bzgl. der notwendigen Urheber- und der gewerblichen Schutzrechte ist. Werden dennoch Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte gegen PROLICHT von dritter Seite erhoben, hat der KUNDE PROLICHT von allen diesbezüglichen Kosten und Forderungen freizustellen. PROLICHT muss solche Ansprüche Dritter dem KUNDEN unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der KUNDE auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse von PROLICHT dem Verfahren bei, so ist PROLICHT berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim KUNDEN ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruchs schad- und klaglos zu halten.
[3] Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von PROLICHT und dürfen interne Unterlagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung, Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzustellen.
[4] Der KUNDE ist verpflichtet, alle (nicht offenkundigen) technischen, wirtschaftlichen und persönlichen Vorgänge und Verhältnisse von PROLICHT stets als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse zu behandeln.


§ 10 RECHTSWAHL, GERICHTSSTAND, ALLGEMEINES
[1] Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
[2] Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis wird der Sitz der PROLICHT in Innsbruck/Tirol/Österreich vereinbart.
[3] Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, das diesen AGB unterliegt, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertragsverhältnisses, ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von PROLICHT zuständig.
[4] Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die gemäß Inhalt und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.